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Kann ich meinen Namen nach der Scheidung ändern?

Kann ich meinen Namen nach der Scheidung ändern?

Nach rechtskräftiger Scheidung ist eine Namensänderung ist für den Ehegatten, dessen Name nicht Ehename geworden ist, unproblematisch möglich.

Zuständig dafür ist aber nicht das Familiengericht, sondern das Standesamt.

Grundsätzlich kann es zur Namensänderung kommen, wenn sich Ehegatten scheiden oder auch in dem Fall, wenn Personen wieder heiraten – in diesen Fällen kann es zu einer Änderung des Namens kommen, muss es hingegen nicht.

Familienname der Eltern
Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte behält grundsätzlich erst einmal den Ehenamen. Der Ehegatte kann jedoch durch einfache Erklärung gegenüber dem zuständigen Standesbeamten seinen ehemals geführten Geburtsnamen oder denjenigen Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des jetzigen Ehenamens geführt hat.

Zudem besteht aber auch für den geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit, seinen ehemaligen Geburtsnamen oder den Namen bis zur Bestimmung des Ehenamens dem Ehenamen anzufügen oder auch voranzustellen. Beides ist möglich.

Familienname des Kindes
Bei Kinder verhält es wie folgt. Das Kind behält grundsätzlich nach ausgesprochener Ehescheidung seiner Eltern den bisherigen Namen fort. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit, dass ein Elternteil und sein neuer Ehegatte, welcher nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Auch hierfür ist eine Erklärung beim Standesamt zwingend notwendig. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass die beiden Ehegatten das Kind in deren gemeinsam geführten Haushalt aufgenommen haben.

Wenn hingegen aber der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder das Kind dessen Namen führt, ist seine Einwilligung zwingend notwendig.
Daneben muss aber auch das Kind einwilligen, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Soweit jedoch der andere Elternteil die Einwilligung verweigert, kann das zuständige Familiengericht diese Einwilligung ersetzen, wenn es zum Kindeswohl notwendig und erforderlich ist.


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