In Deutschland kann eine Ehe grundsätzlich nur vor einem Familiengericht geschieden werden.
Ausnahmen bestehen nur, wenn beide Ehegatten Ausländer mit gleicher Staatsangehörigkeit sind.
Für die Ehescheidung besteht Anwaltspflicht, gemäß Â§ 78 ZPO (Zivilprozessordnung), d.h. mindestens ein Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein. Dies muss der Ehegatte sein, der den Scheidungsantrag stellt.
Der nicht anwaltliche Ehegatte kann somit keine eigenen Anträge stellen, daher sollte diese Form des schnellen und unkomplizierten Scheidungsverfahrens dann gewählt werden, wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten über die Ehescheidung einig sind und die Voraussetzungen der Scheidung gegeben sind, also dass zwischen den Ehegatten hierzu das notwendige Vertrauen besteht.
Ist der Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, lesen Sie bitte hier weiter:
» Muss der andere Ehegatte mit der Scheidung einverstanden sein?
Die genannten Werte sind unverbindlich.
Für verbindliche Aussagen muss der Streitwert vom Gericht festgelegt werden.