Wer muss die Kosten des Scheidungsverfahren tragen?
Gemäß Â§ 150 FamFG werden die Kosten des Verfahrens, wobei es sich hierbei lediglich um die Gerichtskosten und nicht um die Kosten und Gebühren des Rechtsanwalts handelt, grundsätzlich gegeneinander aufgehoben.
Im rechtlichen Sinne ist unter “Kostenaufhebung” zu verstehen, dass die Gerichtskosten insoweit von jedem hälftig getragen werden und die eigenen außergerichtlichen Kosten, das sind beispielsweise die Rechtsanwaltskosten, von jedem selbst zu tragen sind.
Soweit sich die Ehegatten jedoch darauf verständigt haben, eine einverständliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt, der hingegen auch nur durch einen Ehegatten beauftragt wird, durchzuführen, kann sinnvollerweise zwischen den Ehegatten vereinbart werden, dass auch die Kosten des Rechtsanwalts geteilt werden.
Hierüber sollte eine schriftliche Vereinbarung in Form einer Ehescheidungsfolgevereinbarung getroffen werden. Diese erstellen wir Ihnen gerne.
Auszug aus dem FamFG:
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.