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Wer muss die Kosten des Scheidunsgverfahren tragen?

Wer muss die Kosten des Scheidungsverfahren tragen?

Gemäß Â§ 150 FamFG werden die Kosten des Verfahrens, wobei es sich hierbei lediglich um die Gerichtskosten und nicht um die Kosten und Gebühren des Rechtsanwalts handelt, grundsätzlich gegeneinander aufgehoben.

Im rechtlichen Sinne ist unter “Kostenaufhebung” zu verstehen, dass die Gerichtskosten insoweit von jedem hälftig getragen werden und die eigenen außergerichtlichen Kosten, das sind beispielsweise die Rechtsanwaltskosten, von jedem selbst zu tragen sind.

Soweit sich die Ehegatten jedoch darauf verständigt haben, eine einverständliche Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt, der hingegen auch nur durch einen Ehegatten beauftragt wird, durchzuführen, kann sinnvollerweise zwischen den Ehegatten vereinbart werden, dass auch die Kosten des Rechtsanwalts geteilt werden.

Hierüber sollte eine schriftliche Vereinbarung in Form einer Ehescheidungsfolgevereinbarung getroffen werden. Diese erstellen wir Ihnen gerne.

Auszug aus dem FamFG:
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen

  • (1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
  • (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
  • (3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  • (4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen.

    Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

  • (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

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