Scheidung: Umgangrecht mit den Kindern
Das Umgangsrecht mit den Kindern nach der Scheidung
Ganz unabhängig davon, ob nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wird oder ob alleine einem Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird:
Derjenige, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält bzw. wohnt das Recht und auch die Pflicht, mit dem Lind einen regelmäßigen Umgang zu führen (Besuchsrecht). Dies darf keinesfalls von Unterhaltszahlungen abhängig gemacht werden.
Bei Streitigkeiten zwischen den Eltern beim Umgangs- und Sorgerecht wird seitens des Familiengerichtes oftmals eine persönliche Anhörung des Kindes durchgeführt, wobei Richter zum Teil die Erstanhörung noch ohne Kindesanhörung durchführen, um doch noch eine Einigung zwischen den Eltern zu versuchen.
Sollte dieser Versuch jedoch scheitern muss das Kind geladen werden, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat oder der Richter dies für seine Entscheidung aufgrund des persönlichen Eindruck vom Kind und dessen Verhaltensweise für notwendig erachtet.
Gesetzliche Grundlage ist § 159 FamFG:
- Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
- Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.
- Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
- Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistandbestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.
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