Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Nettogehalt der Eheleute. Bei niedrigem Nettogehalt kann die Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe genehmigt werden – dies beantragen wir gerne für Sie.
Wenn die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe (beim Familiengericht. Verfahrenskostenhilfe) vorliegen, beantragen wir diese gerne für Sie.
Dadurch wird die Scheidung günstiger, im Idealfall für Sie sogar gänzlich kostenlos, da das Gericht die Anwaltskosten übernimmt.
Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe/Prozesskostenhilfe sind, dass die Ehegatten ein geringes Einkommen haben, hohe Schulden. Dies gilt allerdings nur, wenn dies bei beiden Ehegatten zutrifft – nicht aber, wenn einer der beiden Ehegatten bspw. sehr gut verdient, während der/die andere die Voraussetzungen erfüllt.
Hierzu müssen Sie ein Formular ausfüllen und wir benötigen u.a. Gehaltsbescheinigungen beider Eheleute, Kopie des Mietvertrags für den Mietwohnraum sowie Unterlagen/Nachweise zu Schulden. Gern ebeantworten wir Ihnen hierzu Ihre Fragen.
Die genannten Werte sind unverbindlich.
Für verbindliche Aussagen muss der Streitwert vom Gericht festgelegt werden.