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Namensrecht

Namensrecht: Wie verhält es sich mit dem Namen bei einer Scheidung oder gegebenenfalls bei Wiederheirat

Grundsätzlich kann es zur Namensänderung kommen, wenn sich Ehegatten scheiden oder auch in dem Fall, wenn Personen wieder heiraten – in diesen Fällen kann es zu einer Änderung des Namens kommen, muss es hingegen nicht.

Familienname der Eltern
Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte behält grundsätzlich erst einmal den Ehenamen. Der Ehegatte kann jedoch durch einfache Erklärung gegenüber dem zuständigen Standesbeamten seinen ehemals geführten Geburtsnamen oder denjenigen Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des jetzigen Ehenamens geführt hat.

Zudem besteht aber auch für den geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit, seinen ehemaligen Geburtsnamen oder den Namen bis zur Bestimmung des Ehenamens dem Ehenamen anzufügen oder auch voranzustellen. Beides ist möglich.

Familienname des Kindes
Bei Kinder verhält es wie folgt. Das Kind behält grundsätzlich nach ausgesprochener Ehescheidung seiner Eltern den bisherigen Namen fort. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit, dass ein Elternteil und sein neuer Ehegatte, welcher nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Auch hierfür ist eine Erklärung beim Standesamt zwingend notwendig. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass die beiden Ehegatten das Kind in deren gemeinsam geführten Haushalt aufgenommen haben.

Wenn hingegen aber der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder das Kind dessen Namen führt, ist seine Einwilligung zwingend notwendig.
Daneben muss aber auch das Kind einwilligen, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Soweit jedoch der andere Elternteil die Einwilligung verweigert, kann das zuständige Familiengericht diese Einwilligung ersetzen, wenn es zum Kindeswohl notwendig und erforderlich ist.

Kurios aber richtigWaldmeister kein geeigneter Vorname für ein Kind:
( Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Geschäftszeichen: 1 W 19/14, 20.06.2014)

…. “Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfG, aaO). Weder die Gebräuchlichkeit noch die Geschlechtsbezogenheit eines Namens sind Zulässigkeitsvoraussetzung. Namen können nicht nur erteilt, sondern nach verbreiteter Auffassung als sprachliche Kennzeichnung einer Person auch erfunden werden (vgl. nur Hepting, Deutsches und Internationales Familienrecht im Personenstandsrecht, 1. Auflage 2010, Rn. IV 392; a.A. noch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.1983 – 3 W 79/83, NJW 1984, 1360).

Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind Grenzen gesetzt. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, wenn die verantwortungslose Namenswahl durch die Eltern das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfG, aaO). Von verantwortungsloser Namenswahl ist zu sprechen, wenn ein Vorname die naheliegende Gefahr begründet, dass er Befremden oder Anstoß erregen, den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben oder ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen wird (Palandt/Götz, 73. Auflage 2014, Einf. v. § 1616, Rn. 10; Hepting, aaO, Rn. IV 380; vgl. Gaaz in Gaaz/Bornhofen, aaO, § 21 Rn. 25). So verhält es sich bei der Wahl des Vornamens „Waldmeister“.

Das Wort „Waldmeister“ hingegen wird im deutschen Sprachraum unter anderem mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem Beruf und – worauf das vom Standesbeamten eingeholte Gutachten nachvollziehbar hinweist – vor allem mit einer Pflanze assoziiert. Die Sachverständige hat zudem plausibel dargelegt, dass ein männlicher Vorname „Waldmeister“ nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Kontrast der Verwendung des Wortes „Waldmeister“ als bekannte und gewöhnliche Bezeichnung von Sachen einerseits und der überraschenden Verwendung als Vorname andererseits ist der Grund dafür, dass ein solcher Vorname als lächerlich empfunden werden und – was die Sachverständige zutreffend zu bedenken gibt – seinen mit ihm verbundenen Träger lächerlich machen kann. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob „Waldmeister“ oder sein englisches Äquivalent in den Vereinigten Staaten von Amerika als Vorname bereits Verwendung gefunden hat.”


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