Informationen zum Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt
Beim Ehegattenunterhalt muss grundsätzlich zwischen Trennungsunterhalt, der während einer Trennung, aber noch in der bestehenden Ehe gezahlt wird und Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt) unterschieden werden.
Wichtig ist jedoch, dass Kindesunterhalt stets Vorrang vor den Ehegatten bzw. Partnern hat.
Insoweit muss zunächst der Kindesunterhalt befriedigt werden, bevor weitere Unterhaltsleistungen in Bezug auf den Ehegattenunterhalt geleistet werden.
BGH zur Darlegungs- und Beweislast beim Ehegattenunterhalt
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte trägt im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Job) und auch für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) zutrifft. (BGH, Urteil vom 18.1.2012, Az XII ZR 178/09)