§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
In absoluten Ausnahmefällen, sog. Härtefalle, kann aufgrund objektiv feststellbarer unzumutbarer Härte die Ehe geschieden werden :
Die Voraussetzungen sind einem Urteil des OLG Rostock vom 15.06.2006 (Az: 11 WF 103/06) exemplarisch dargestellt:
An die Feststellung der unzumutbaren Härte sind nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Das Gesetz mutet den Ehegatten, die noch kein Jahr lang getrennt leben, trotz zumindest bei einem Ehegatten vorhandener Überzeugung vom Gescheitertsein der Ehe grundsätzlich zu, die Jahresfrist abzuwarten (BGH, FamRZ 1981, 127). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenwirken.
Maßstab für die Zumutbarkeitsprüfung ist, ob von dem Antragsteller in seiner konkreten Lage verlangt werden kann, die eheerhaltenden Chancen des Abwartens eines Trennungsjahres nicht abzubrechen, sondern auszuschöpfen, oder ob zu seinem Schutz doch nicht verlangt werden kann, an seinen Ehepartner noch weiterhin gebunden zu sein.
Dieses besonderen Schutzes bedarf ein Ehegatte jedoch nur bei schwerwiegenden Verstößen seines Ehepartners gegen die Gebote der ehelichen Solidarität, die es geradezu als entwürdigendes Unrecht ihm gegenüber erscheinen lassen müsste, würde man ihn noch länger am Eheband festhalten.
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