Bei der Ausübung des elterlichen Sorgerechts gemäß Â§ 1627 BGB haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.
Hierbei wird vom gemeinsamen Sorgerecht gesprochen, bei dem beide Elternteile gleichberechtigt und nebeneinander über alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gemeinsam entscheiden.
Selbstverständlich kann es Ausnahmen von diesem Grundsatz geben, beispielsweise wenn Gefahr im Verzug ist, also im Falle eines medizinischen Notfalls. In allen anderen wichtigen Entscheidungen, bei denen keine unverzügliche Entscheidung ohne Berücksichtigung des anderen Elternteils getroffen werden muss, müssen sich die Eltern in allen wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen, einigen.
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind beispielsweise:
Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Gemäß Â§ 1628 BGB (sog. gerichtliche Entscheidung der elterlichen Sorge) können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Meine Philosophie beim Sorgerecht:
Das Kindeswohl sollte immer – auch im Scheidungsverfahren – absolute Priorität haben und im Vordergrund stehen! Eine Lösung im Sinne Ihres Kindes ist immer möglich und anderer Lösungen vorzuziehen. Dass eine Ehe scheitert und die eheliche Lebensgemeinschaft scheitert, lässt sich in einer Vielzahl von Fällen nicht vermeiden, und es ist besser, getrennte Wege zu gehen.
Definitiv vermeiden lassen sich aber beim bewusstem Umgang,
Ziel muss es sein, dass wir gemeinsam dies verhindern.
Offene Kommunikation zwischen den Parteien mit ausschließlichem Fokus auf das Kindeswohl, ohne “Querschläger” der Eigeninteressen, die dem Kindeswohl zu wider laufen, sind entscheidend.
Hierin liegt mein individueller Beratungsschwerpunkt. Bitte zögern Sie nicht und kommen auf mich zu.
Entzug des Sorgerechts setzt hohe Voraussetzungen voraus: (so aktuell das Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 19.11.2014)
“Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter strengen Voraussetzungen.
Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.”