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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann ähnlich wie beim Ehescheidungsverfahren nach einem Jahr Trennungszeit beantragt werden, wenn beide Lebenspartner der Aufhebung zustimmen oder wenn die Lebenspartnerschaft unwiderlegbar zerrüttet ist.

Soweit lediglich ein Lebenspartner die Aufhebung wünscht, kann die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach drei Jahren Trennungszeit beantragt werden.

In absoluten Ausnahmefällen, sog. Härtefalle, kann objektiv feststellbarer unzumutbarer Härte einer Fortführung der Lebenspartnerschaft die Aufhebung ohne weitere Trennungszeit gerechtfertigt sein.

Die Voraussetzungen sind einem Urteil des OLG Rostock vom 15.06.2006 (Az: 11 WF 103/06) exemplarisch dargestellt:

An die Feststellung der unzumutbaren Härte sind nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Das Gesetz mutet den Ehegatten, die noch kein Jahr lang getrennt leben, trotz zumindest bei einem Ehegatten vorhandener Überzeugung vom Gescheitertsein der Ehe grundsätzlich zu, die Jahresfrist abzuwarten (BGH, FamRZ 1981, 127). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenwirken.

Maßstab für die Zumutbarkeitsprüfung ist, ob von dem Antragsteller in seiner konkreten Lage verlangt werden kann, die eheerhaltenden Chancen des Abwartens eines Trennungsjahres nicht abzubrechen, sondern auszuschöpfen, oder ob zu seinem Schutz doch nicht verlangt werden kann, an seinen Ehepartner noch weiterhin gebunden zu sein.

Dieses besonderen Schutzes bedarf ein Ehegatte jedoch nur bei schwerwiegenden Verstößen seines Ehepartners gegen die Gebote der ehelichen Solidarität, die es geradezu als entwürdigendes Unrecht ihm gegenüber erscheinen lassen müsste, würde man ihn noch länger am Eheband festhalten.


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