Zuständigkeit der Familiengerichte bei Aufenhtalt in anderen Ländern
Zuständigkeit des Familiengerichts gemäß Â§ 606 ZPO
Für Verfahren auf Scheidung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Fehlt es bei Eintritt der Rechtshängigkeit an einem solchen Aufenthalt im Inland, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist eine Zuständigkeit wie oben beschrieben nicht gegeben, so ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sollte die obigen Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben sein, prüfen wir gezielt, welches Gericht zuständig ist.
Internationale Zuständigkeit gemäß Â§ 606a ZPO
Für Ehesachen sind die deutschen Gerichte zuständig,
Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, so steht Absatz 1 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.