Infos zum Trennungszeitraum
Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten die Scheidung einverständlich wollen. In diesem Fall, muss man ein Jahr getrennt leben, um sich scheiden lassen zu können. Dies ist das sog. “Trennungsjahr”.
Die Ehegatten müssen dabei nicht in verschiedenen Wohnungen leben. Grundsätzlich kann man auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben. Hier muss jedoch eine Trennung von “Tisch und Bett” erfolgen.
Soweit der Fall eintritt, dass nur ein Ehepartner die Scheidung will und der andere einer Scheidung nicht zustimmen will, so fordert der Gesetzgeber, dass eine Trennungszeit von drei Jahren gegeben ist, damit eine Scheidung vor Gericht erfolgen kann.
Kurze Unterbrechungen, in denen die Ehegatten über einen kurzen Zeitraum wieder zusammenleben, um sich zu versöhnen, müssen nicht schaden. Der Trennungszeitraum der Jahresfrist (bzw. der Dreijahresfrist) wird dadurch in der Regel nicht unterbrochen.
Das oben dargestellte Trennungsjahr sollte grundsätzlich erst beim Scheidungstermin erfüllt sein. In den meisten Fällen ist es jedoch unproblematisch, wenn der Scheidungsantrag bei Erfüllung einer Trennungszeit von nur 10 Monaten eingereicht wird. Bis es nämlich zum Scheidungstermin vor Gericht kommt, vergehen meist ein paar wenige Monate.